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   OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14   

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OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14 (https://dejure.org/2015,9968)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 (https://dejure.org/2015,9968)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. April 2015 - 5 LB 141/14 (https://dejure.org/2015,9968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 52 Abs 2 S 3 BeamtVG; § ... 52 Abs 2 S 2 BeamtVG; § 195 BGB; § 199 Abs 1 Nr 2 BGB; § 199 Abs 1 Nr 1 BGB; § 286 BGB; § 812 BGB; § 818 Abs 4 BGB; § 818 Abs 3 BGB; § 819 Abs 1 BGB; § 820 Abs 2 BGB; § 820 Abs 1 BGB; § 114 S 2 VwGO; § 29 VwVfG
    Aktenführung; Aktenverfälschung; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; grobe Fahrlässigkeit; Massenverwaltung; Organisationsermessen; Organisationsverschulden; Paginierung; Verjährung; verschärfte Haftung; Versorgungsfestsetzung; Verzinsung; Verzugsschaden; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 671
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 4.11 und BVerwG 2 C 15.10 -, juris) und den darin in Bezug genommenen Entscheidungen ergebe sich, dass es eines sorgfältigen Abwägungsprozesses im jeweiligen Einzelfall bedürfe, um ein überwiegendes Verschulden der Behörde festzustellen.

    Der Fall des Klägers unterscheide sich zudem erheblich von den Fällen, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) zugrunde gelegen hätten.

    Zwar kann nur bei relativ kleinen monatlichen Überzahlungsbeträgen, die 10 Prozent der monatlichen Gesamtbezüge unterschreiten, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beamte sie im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 126/14 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 14; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 8; Hamb. OVG, Urteil vom 10.2.2009 - 1 Bf 144/08 -, juris Rn 21).

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn 8; Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn 21).

    jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 9; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 22).

    Diese Fehleranfälligkeit begründet nach der Überzeugung des Senats unter dem Gesichtspunkt eines behördlichen Organisationsverschuldens die grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 16).

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 28).

    In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages als angemessen angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 25 ff.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 19 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist zwar bei im Rahmen der Massenverwaltung erfolgenden Überzahlungen, deren Ursache entweder in einem Fehler des behördlich verwendeten Computersystems oder aber in einem Eingabefehler liegt, ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen, weil es sich bei derartigen Fehlern um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler handelt.

    Das Vorbringen der Beklagten stellt deshalb nicht eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 31; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 25).

    Es trifft auch - wie die Beklagte geltend gemacht hat - zu, dass sich der vorliegende Fall hinsichtlich der Höhe der monatlichen Überzahlungsbeträge (zwischen 347, 47 EUR und 371, 36 EUR) von den Fällen unterscheidet, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) zugrunde lagen (Überzahlungsbeträge dort etwa 23 EUR bzw. 21, 74 EUR bis 52, 64 EUR).

    Da der Grund für die Überzahlung jedoch im überwiegenden behördlichen Verantwortungsbereich lag, erscheint dem Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 20) ein Verzicht der Beklagten in der Größenordnung von 30 Prozent des nicht verjährten Rückforderungsanspruchs angemessen (für die Zeit vom 1.1.20.. bis zum 31.10.20.. überzahlte Versorgungsbezüge von 16.753,85 EUR abzüglich 30 Prozent Verzicht = 11.727,69 EUR Rückforderungsbetrag).

    Der Umstand, dass bei der Billigkeitsentscheidung auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18), lässt es nicht zu, bei der Billigkeitsentscheidung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass ein Teil des Rückforderungsanspruchs der Beklagten aus von ihr zu vertretenden Gründen verjährt ist.

    Nur hinsichtlich dieser nicht verjährten Beträge kann überhaupt ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG begründet sein und ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 29; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 23).

    zur Folge (vgl. dazu, dass auch die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist: BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 29; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., 23).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 4.11 und BVerwG 2 C 15.10 -, juris) und den darin in Bezug genommenen Entscheidungen ergebe sich, dass es eines sorgfältigen Abwägungsprozesses im jeweiligen Einzelfall bedürfe, um ein überwiegendes Verschulden der Behörde festzustellen.

    Zwar kann nur bei relativ kleinen monatlichen Überzahlungsbeträgen, die 10 Prozent der monatlichen Gesamtbezüge unterschreiten, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beamte sie im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 126/14 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 14; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 8; Hamb. OVG, Urteil vom 10.2.2009 - 1 Bf 144/08 -, juris Rn 21).

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn 8; Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn 21).

    jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 9; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 22).

    Diese Fehleranfälligkeit begründet nach der Überzeugung des Senats unter dem Gesichtspunkt eines behördlichen Organisationsverschuldens die grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 16).

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 28).

    In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages als angemessen angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 25 ff.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 19 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist zwar bei im Rahmen der Massenverwaltung erfolgenden Überzahlungen, deren Ursache entweder in einem Fehler des behördlich verwendeten Computersystems oder aber in einem Eingabefehler liegt, ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen, weil es sich bei derartigen Fehlern um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler handelt.

    Das Vorbringen der Beklagten stellt deshalb nicht eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 31; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 25).

    Es trifft auch - wie die Beklagte geltend gemacht hat - zu, dass sich der vorliegende Fall hinsichtlich der Höhe der monatlichen Überzahlungsbeträge (zwischen 347, 47 EUR und 371, 36 EUR) von den Fällen unterscheidet, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) zugrunde lagen (Überzahlungsbeträge dort etwa 23 EUR bzw. 21, 74 EUR bis 52, 64 EUR).

    Da der Grund für die Überzahlung jedoch im überwiegenden behördlichen Verantwortungsbereich lag, erscheint dem Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 20) ein Verzicht der Beklagten in der Größenordnung von 30 Prozent des nicht verjährten Rückforderungsanspruchs angemessen (für die Zeit vom 1.1.20.. bis zum 31.10.20.. überzahlte Versorgungsbezüge von 16.753,85 EUR abzüglich 30 Prozent Verzicht = 11.727,69 EUR Rückforderungsbetrag).

    Der Umstand, dass bei der Billigkeitsentscheidung auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18), lässt es nicht zu, bei der Billigkeitsentscheidung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass ein Teil des Rückforderungsanspruchs der Beklagten aus von ihr zu vertretenden Gründen verjährt ist.

    Nur hinsichtlich dieser nicht verjährten Beträge kann überhaupt ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG begründet sein und ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 29; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 23).

    zur Folge (vgl. dazu, dass auch die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist: BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 29; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., 23).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 5 LA 85/14

    Teilweise Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen grob fahrlässiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18. August 2014 (- 5 LA 85/14 -) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2014 zugelassen.

    Der Senat sei in seinem Beschluss vom 18. August 2014 (a. a. O.) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

    Ein überwiegendes Verschulden an der Überzahlung könne ihr nicht vorgeworfen werden, weil die Überzahlung auf weit weniger schwerwiegenden Umständen beruhe als denen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. August 2014 (a. a. O.) angenommen habe.

    Falls - wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. August 2014 (a. a. O.) angenommen habe - ein Teil ihres Rückforderungsanspruchs verjährt sei, müsste dies bei der Billigkeitsentscheidung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, weil sich schon deshalb die Rückforderungssumme ermäßige.

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn 8; Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn 21).

    jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 9; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 22).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 24).

    Der Senat geht - anders als noch in seinem Beschluss vom 18. August 2014 (a. a. O.) im Berufungszulassungsverfahren - angesichts des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren und nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme allerdings nicht mehr davon aus, dass der damaligen Sachbearbeiterin und dem damaligen Sachgebietsleiter seinerzeit die Versorgungsakte (Beiakte A) in der Form vorlag, wie die Beklagte sie dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 übersandt hat.

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 28).

    Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Besoldungs- und Versorgungsempfänger ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013, a. a. O., Rn 36; Beschluss vom 6.8.2013 - 5 LA 82/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 31; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 17).

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2015 - 5 LA 139/14

    Bezügemitteilung; Billigkeitsentscheidung; Eingabefehler; Massenverwaltung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn 8; Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn 21).

    jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 9; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 22).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 24).

    Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Besoldungs- und Versorgungsempfänger ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013, a. a. O., Rn 36; Beschluss vom 6.8.2013 - 5 LA 82/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 31; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 17).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 5 LB 85/13

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 28).

    Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Besoldungs- und Versorgungsempfänger ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013, a. a. O., Rn 36; Beschluss vom 6.8.2013 - 5 LA 82/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 31; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 17).

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn 8; Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn 21).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 24).

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (- BVerwG 2 C 11.99 -, a. a. O., Rn 36) berufen, mit dem die Entscheidung einer Behörde, neben der Rückforderung überzahlter Bezüge seit Zugang des Rückforderungsbescheides Zinsen zu fordern, als rechtmäßig angesehen worden ist.
  • VG Karlsruhe, 26.07.2011 - 6 K 2797/10

    Entstehung der Gebühr für die Gewähr von Akteneinsicht in eine Behördenakte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Eine Paginierung stellt unter anderem sicher, dass der Verwaltungsvorgang nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt, hinzugefügt oder an einer anderen Stelle abgeheftet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2011 - 6 K 2797/10 -, juris Rn 35).
  • BGH, 27.09.2011 - VI ZR 135/10

    Beginn der Verjährung in in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen: Grob

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 24).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2000 - 2 L 38/99

    Förderung nach dem Flächenstilllegungsgesetz von 1991; Grundsätze für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14
    Die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung kann eine Beweislastumkehr zur Folge haben (OVG M.-V., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris Rn 52; Kopp/ Ramsauer, a. a. O., § 29 Rn 1 b).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 33.87

    Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2014 - 5 LA 286/13

    Rückforderung von überzahlten Beihilfeleistungen; Zuvielzahlung auf Grund

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2012 - 5 LA 233/11

    Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 32.81

    Verjährungseinrede - Unzulässige Rechtsausübung - Ermessensfehler -

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 C 4.85

    Beamtenrecht - Besoldung - Rückforderung - Ehegatte im öffentlichen Dienst

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

    Denn auch ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf, besteht nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG die behördliche Pflicht zur Anlegung und Führung von Akten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 97 ff.; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 24, Rn. 51 und § 29 Rn. 16 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29, Rn. 29 f.).

    Pflichtverletzungen im Bereich der Aktenführung und Dokumentation gehen zumindest dann zu Lasten der Behörde, wenn eine Aktenführung ganz unterbleibt oder wenn bestehende Akten oder Aktenteile im Rahmen der Sachbearbeitung keine Berücksichtigung finden, etwa weil sie nicht auffindbar sind oder vom Sachbearbeiter nicht herangezogen worden sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 99).

  • VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17

    Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG

    bb) Soweit der Kläger sich auf einen Verstoß gegen das aus § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG abzuleitende Gebot ordnungsgemäßer Akteneinführung beruft, das auch die Verpflichtung umfasst, etwa durch Paginierung der Akte Vorkehrungen gegen eine Beseitigung von Aktenbestandteilen zu treffen, wäre ein solcher Verstoß allein nicht geeignet, die formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu bewirken (eine Umkehr der Beweislast bei einem Verstoß gegen § 29 VwVfG annehmend: OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2000, 2 L 38/99, juris Rn. 52; s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 28.4.2015, 5 LB 141/14, juris Rn. 97 ff.; Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 29 Rn. 1b f.).
  • VG Koblenz, 09.06.2020 - 5 K 137/20

    Beamte müssen Bezügemitteilungen gründlich prüfen

    Mit der - im Hinblick auf das Unbemerktbleiben des Fehlers über einen Zeitraum von zwölf Jahren (vgl. insoweit etwa OVG Nds, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 5 LB 85/13 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 127; Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 LA 190/17 -, juris, Rn. 24; SächsOVG, Urteil vom 17. September 2019 - 2 A 1229/17 -, juris, Rn. 17; vgl. ferner den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - zugrunde liegenden Sachverhalt: OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris) - getroffenen Billigkeitsentscheidung hat der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 149/14

    Überprüfungspflicht eines Beamten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner

    Vielmehr ist die wiederholte fehlerhafte Eingabe hier - anders als in dem vom Senat ebenfalls am 28. April 2015 (5 LB 141/14) entschiedenen Fall einer Rückforderung wegen nach § 57 BeamtVG zu kürzender Versorgungsbezüge - der Massenverwaltung zuzuordnen.
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LB 156/15

    Abdienquote; Ausbildungsgeld; Ausbildungskosten; besondere Härte; Bundeswehr;

    Die Regelungen der §§ 284 ff. BGB über den Verzug sind im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - BVerwG 2 C 33.87 -, juris Rn. 24; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2015 - 5 LB 141/14 -, juris Rn. 131; Urteil vom 28.4.2015 - 5 LB 149/14 -, juris, Rn. 60, beide zu Fällen der Rückforderung von überzahlten Bezügen wegen einer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB).
  • OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 5 LA 85/14

    Teilweise Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen grob fahrlässiger

    5 LB 141/14.
  • VG Freiburg, 30.04.2020 - 3 K 688/19

    Beförderungsauswahlverfahren; Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Aktenführung;

    Unabhängig von speziellen Regelungen besteht nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine behördliche Pflicht zur Anlegung und Führung von Akten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 - und vom 14.07.2016 - 2 BvR 2474/14 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Fehlverhalten einer Behörde; Zurechnung des

    Darüber hinaus bestand in dem betrachteten Zeitraum auch sonst keine generelle Verpflichtung für die Sachbearbeiterin des Landesverwaltungsamts des Beklagten, den Versorgungsvorgang des Klägers regelmäßig auf Unstimmigkeiten hin zu prüfen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 141/14 -, juris Rn. 125).
  • VG München, 23.02.2017 - M 17 K 16.3883

    Rückforderung von beamtenrechtlicher Beihilfe

    Denn im letzteren Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Berechtigten, hier also frühestens 2016, so dass keine Verjährung eingetreten ist (vgl. zur kenntnisabhängigen Verjährung im Beihilferecht VG Aachen, U.v. 25.8.2016 - 1 K 23715 - juris Rn. 31, OVG Lüneburg, U.v. 28.4.2015 - 5 LB 141/14 - juris Rn. 89).
  • VG Münster, 26.09.2019 - 5 K 3698/18
    vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 21, unter Hinweis auf Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 141/14 -, juris, zu § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG.
  • VG München, 09.02.2017 - M 17 K 16.3150

    Teilweise Rücknahme eines Beihilfebescheides und Rückforderung von

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 5 LC 214/14

    Beihilfeantrag; Billigkeitsentscheidung; gefahrgeneigte Arbeit; Treu und Glauben;

  • OVG Bremen, 27.09.2023 - 2 LC 72/23

    Anrechnung von Renten; Betriebsrente; Grob fahrlässige Unkenntnis;

  • VG Berlin, 18.06.2015 - 26 K 441.13

    Rückforderung überzahlter Auslandszuschläge

  • VG Oldenburg, 11.12.2015 - 6 A 3243/14

    Bundeswehrkrankenhaus; Rückforderung; Ruhensregelung; Versorgung;

  • VG Cottbus, 29.09.2016 - 5 K 346/15

    Aufhebung eines Rückforderungsbescheides

  • VG Schleswig, 21.07.2016 - 12 A 283/15

    Minderung von Versorgungsbezügen

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